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Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister – IDÜV

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Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.

Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25