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Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr BB/MV

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(1) Die gemäß § 23 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig.

(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vorschriften.

(3) 1Die vertragschließenden Ländern erstatten einander die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen.
2Einzelheiten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25