Gasgerätedurchführungsgesetz – GasgeräteDG

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Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Geändert durch Art. 30 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 140 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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