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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz – FluLärmNordholzV

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Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nordholz wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26