Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hopsten wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.1991 I 1516