1Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 :
250.000 und in Karten im Maßstab 1 :
35.000 dargestellt.
4Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt.
5Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 :
65.000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.