1Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen 1 und 2 wird bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 1 Abschn.
2I genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
3In die Schutzzone 2 werden außerdem die in der Anlage 1 Abschn.
4II bezeichneten Gebiete einbezogen.