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Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen – ErdölBevG

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(1) 1Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustellen.
2Der Jahresabschluss besteht aus

1.
der Bilanz und
2.
der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bilanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bilden.

(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft.
2Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt.
3Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(4) 1Der Beirat prüft den Jahresabschluss.
2Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25