- 1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
- 2.
Schlag:
eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
- 3.
Bewirtschaftungseinheit:
zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
- 4.
Düngejahr:
1Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
- 5.
Düngung:
1Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
- 6.
Nährstoffzufuhr:
1Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
- 7.
Nährstoffabfuhr:
1Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
- 8.
Nährstoffbedarf:
1Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
- 9.
Düngebedarf:
1Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
- 10.
wesentliche Nährstoffmenge:
eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P
2
O
5
);
- 11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:
1Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
- 12.
verfügbarer Stickstoff:
in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
- 13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:
der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
- 14.
oberirdische Gewässer:
1Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- 15.
Grundwasser:
1Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- 16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:
zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
- 17.
Betriebsinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
- 18.
Betrieb:
die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.