Düngemittelverordnung – DüMV

arrow_left arrow_right

1Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

1.
in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
2.
entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
3.
mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
gekennzeichnet ist. 2Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2019 I 1414
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print