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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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(1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.

(2) 1Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat.
2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
3Das Amtsgericht entscheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des besonderen Verwalters durch Beschluß.
4Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden.
5Für das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
6Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt.
7§ 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
8Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25