Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten – DiätAss-APrV

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(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Diätetik:
der Prüfling hat am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Patienten schriftlich einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge für einen Tag aufzustellen. 1Dabei sind die Berechnungen der Nährstoffe und die Kalkulationen der Preise schriftlich festzuhalten,
2.
Koch- und Küchentechnik:
der Prüfling hat die im Fach Diätetik aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erläutern,
3.
Diät- und Ernährungsberatung:
der Prüfling hat in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von ihm bestimmten Speisen zu begründen und ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben.
1Dem Prüfling können ergänzende Fragen gestellt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung ist abzubrechen, wenn das Fach Diätetik schlechter als "ausreichend" benotet wird.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet.
2Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer.
3Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
5Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(4) Der praktische Teil der Prüfung kann auf zwei Tage verteilt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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