(1) 1Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein.
2Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und