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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger – BRüG

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1Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) teilweise auf einen Dritten übergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen.
2Der Anspruch kann nur dahin geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Berechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu bewirken sind.
3Der Anspruch gilt auch dann als im ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend macht.

Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25