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Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht – BPräsKldgBVGAnO

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Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

Zuletzt geändert durch AnO v. 19.12.2001 I 3777
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