Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes – BJagdGÄndG

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Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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