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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt – BinSchÜbertragungsV

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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

Geändert durch Art. 34 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25