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Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersFührEBefähPrV

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(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,
2.
gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,
3.
Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
4.
Anschrift der Person nach Nummer 3,
5.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,
6.
einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:
a)
Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,
b)
Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,
c)
Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,
d)
Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532 x 413 Pixel,
e)
den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.
2.
1Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:
a)
Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und
b)
für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.
1Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.
2Für verbeamtete Bewerber und Bewerberinnen kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet werden.
3Die Prüfungsbehörde kann jederzeit die Vorlage der als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original verlangen.

(4) 1Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:

1.
der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und
2.
die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original.

(5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

(6) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss.
2Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
3Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.

(8) 1Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden.
2Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.

(9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26