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Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersFührEBefähPrV

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1Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt.
2Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26