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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen – BinSchEÜbkG

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(1) 1Dem in Genf am 14. November 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Das Übereinkommen gilt entsprechend Nummer 1 des Unterzeichnungsprotokolls nicht auf Binnenseen, die keine schiffbare Verbindung mit anderen Wasserstraßen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25