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Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie – BetrPrämDurchfG

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(1) 1Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche – um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert).
2Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt.
3Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
4Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2010 I 1720;
zuletzt geändert durch Art. 406 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25