(1) 1Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden.
2Ab dem 1. Januar 2028 sind sie elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Dokumente der elektronischen Akte sind auf einem der sicheren Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 46c Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 55a Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 65a Absatz 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 52a Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu übermitteln.
(3) 1Separate Signaturdateien, die in den Dokumenten der elektronischen Akte vorhanden sind, sollen nicht übermittelt werden.
2Protokolle über die Prüfung von Signaturdateien können übermittelt werden, wenn der Absender dies im Einzelfall für erforderlich hält.
3Auf Anforderung des Gerichts sind separate Signaturdateien sowie Protokolle über die Prüfung von Signaturdateien zu übermitteln.
(4) 1Den Dokumenten der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.
2Er soll mindestens Folgendes enthalten:
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