Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – BEGDV2ÄndV 4

arrow_left arrow_right

Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print