α
BBiG§84AnO 2
print
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG§84AnO 2
arrow_left
arrow_right
II.
link
anchor
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung