BBiG§84AnO 1
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG§84AnO 1
arrow_left
arrow_right
II.
anchor
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print