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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG

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(1) § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind.

(2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26