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Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG

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Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25