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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis – AntarktMeerSchÜbkG

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26