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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank – AfrEntwBkÜbkG

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Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Afrikanische Entwicklungsbank nach Artikel 40 Abs. 2 des Übereinkommens.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26