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Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes – 4. ÄndG LAG

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1Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes:
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1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.
3.
Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25